Allgemeine Geschäftsbedingungen

Aktualisierung April 2023



der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Brady GmbH, Geschäftsbereich Transposafe, im Folgenden Transposafe genannt, mit Sitz in Egelsbach, registriert beim Handelsregister in Offenbach unter der Nummer HRB 32127.
1. ANWENDBARKEIT
1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle von Transposafe abgegebenen Angebote und Ausschreibungen, mit Transposafe abgeschlossenen Verträge und an Transposafe erteilten Aufträge.
2. Unter „Auftraggeber“ ist unter diesen Bedingungen jede (juristische) Person zu verstehen, die eine Vereinbarung mit Transposafe getroffen hat oder abschließen möchte, sowie deren Vertreter, Bevollmächtigte, Abtretungsempfänger und Nachfolger.
3. Ergänzungen und/oder Abweichungen von diesen Bedingungen gelten nur und ausschließlich, wenn sie zwischen Transposafe und dem Auftraggeber schriftlich vereinbart wurden.
4. Sobald der Auftraggeber durch Transposafe über das Bestehen dieser Bedingungen informiert wurde, gelten die später zwischen Transposafe und dem Auftraggeber abgeschlossenen Vereinbarungen als unter diesen Bedingungen abgeschlossen.
5. Wenn Transposafe in einzelnen Vereinbarungen mit dem Auftraggeber von diesen Bedingungen abweicht, kann sich der Auftraggeber in späteren Vereinbarungen niemals auf diese Abweichung berufen. Abweichungen von diesen Bedingungen müssen bei jedem einzelnen Anlass gesondert vereinbart werden.

2. ANGEBOTE, AUSSCHREIBUNGEN UND VEREINBARUNGEN
1. Alle von Transposafe erstellten Angebote und Ausschreibungen, ob in Form von Preislisten, Drucksachen, Broschüren oder anderweitig, einschließlich mündlich abgegebener Angebote/Ausschreibungen und sonstiger Erklärungen von Vertretern oder Mitarbeitern von Transposafe, sind freibleibend.
2. Eine Vereinbarung zwischen Transposafe und dem Auftraggeber tritt nur in Kraft, wenn und nachdem ein Auftrag von einem autorisierten Vertreter von Transposafe schriftlich
bestätigt wurde.
3. Transposafe ist berechtigt, sich zur Ausführung des Lieferauftrages der Dienste Dritter zu bedienen und die dadurch entstandenen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
4. Der Kauf der zugesagten Menge ist eine ""Take or pay""-Verpflichtung des Käufers, so dass der Käufer unbedingt und unwiderruflich verpflichtet ist, die zugesagte Menge während des Zeitraums zum vereinbarten Preis anzunehmen und zu bezahlen. Für den Fall, dass der Käufer in einem bestimmten Jahr keine oder alle Lieferungen seiner Zugesagten Menge erhält, stellt der Verkäufer dem Käufer am Ende des Jahres 50% des gesamten nicht erfüllten Zugesagten Betrags in Rechnung. Der Käufer zahlt die Differenz sofort nach Rechnungsdatum innerhalb von 60 Tagen. Die Zahlung dieses Betrags gilt als pauschale Entschädigung für die Nichterfüllung der Verpflichtung des Käufers zum Kauf der zugesagten Menge.

3. PREISE
1. Alle Preise werden in Euro und ohne gesetzliche Mehrwertsteuer angegeben.
2. Sofern bei der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart wurde, verstehen sich die Preise exklusive:
a. Anlaufkosten, wie Entwurfs-, Zeichnungs- und Druckplattenkosten,
b. Verpackungs- und Verarbeitungskosten.
3. Bei Bestellungen unter 500,00 € (ohne MwSt.) ist Transposafe berechtigt, neben den Versandkosten auch Verwaltungs- und Bearbeitungskosten zu berechnen.
4. Die Preise basieren auf den zum Zeitpunkt der Ausschreibung gültigen Einstandspreisen. Sind diese Kosten seit dem Zeitpunkt der Ausschreibung aufgrund von Preiserhöhungen bei Rohstoffen, Materialien, Hilfsstoffen, Teilen, Transportkosten, Löhnen, Versicherungsprämien, Steuerbelastungen, Einfuhrzöllen, Wechselkursen usw. gestiegen, so ist Transposafe berechtigt, den Preis entsprechend zu erhöhen.
5. Die Bestimmungen des vorstehenden Abschnitts gelten auch, wenn diese kostensteigernden Faktoren zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vorhersehbar waren.
6. Übersteigt jedoch die in Absatz 4 festgelegte Einstandspreiserhöhung 15 %, so ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb von drei Tagen, nachdem er entsprechend informiert wurde, den Auftrag zu stornieren.

4. LIEFERUNG/LIEFERZEIT/PRÜFUNG
1. Die Schätzungen der Lieferzeiten sind ungefähre Angaben und für Transposafe nicht bindend.
2. Eine Lieferung, die später als die vereinbarten Liefertermine erfolgt, berechtigt den Auftraggeber nicht, Schadensersatz in irgendeiner Form zu verlangen, die Abnahme der Lieferung zu verweigern oder die Vereinbarung ganz zu kündigen bzw. die Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers aus der Vereinbarung ganz oder teilweise auszusetzen.
3. Die Lieferpflicht von Transposafe gilt als erfüllt, sobald die Waren zur Lieferung abgegeben wurden. Der Eingangsbeleg, der vom Auftraggeber oder der Person, die den Auftraggeber vertritt, unterzeichnet ist, dient als vollständiger Nachweis der Lieferung. Im Falle einer Nichtabnahme werden Anfahrtskosten, Lager- und sonstige Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
4. Für den Fall, dass der Auftraggeber Transposafe nicht rechtzeitig die für die Ausführung des Lieferauftrages erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt, werden die Liefertermine jeweils für diesen Zeitraum ausgesetzt.
5. Werden bei der Lieferung Fehler bei der Menge oder Mängel bei der Qualität der Ware festgestellt, so ist unverzüglich (spätestens sieben (7) Tage nach Nichterfüllung) eine schriftliche Mängelrüge an Transposafe zu richten. Wird nach der Prüfung der Ware durch den Auftraggeber keine entsprechende schriftliche Mitteilung mit allen Angaben zu Qualitätsmängeln bzw. fehlerhaften Mengen der Ware an Transposafe geschickt, so gilt die Lieferung als vom Auftraggeber endgültig geprüft und angenommen, und zwar innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt. Nach der Abnahme haftet Transposafe nicht für sichtbare Schäden. Der Auftraggeber hat Mängelansprüche, die bei dieser Prüfung erkennbar sind, innerhalb von sieben (7) Tagen nach Abschluss besagter
Prüfung schriftlich bei Transposafe geltend zu machen. Nach Abnahme der Ware haftet Transposafe nicht für sichtbare Schäden.
6. Transposafe behält sich das Recht vor, 10 % mehr oder weniger als die bestellte Menge zu liefern, wobei in diesem Fall der vom Auftraggeber zu zahlende Betrag anteilig berechnet wird.

5. EIGENTUMSVORBEHALT UND -ÜBERTRAGUNG
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zu dem Zeitpunkt im Eigentum von Transposafe, zu dem der Auftraggeber allen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen vollständig nachgekommen
ist.
2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Eigentumstitel oder die Sicherheit an den gelieferten Waren an Dritte zu übertragen oder deren Nutzung durch Dritte zu gestatten, so lange der Auftraggeber nicht alle seine Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen gegenüber Transposafe vollständig erfüllt hat, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft als Wiederverkäufer. Bis zu diesem Zeitpunkt nutzt der Auftraggeber die Dienstleistungen bzw. die Lieferung auf Darlehensbasis.
3. Für den Fall, dass der Auftraggeber einer Verpflichtung aus der Vereinbarung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt oder andere als die in Artikel 6.1 beschriebenen Umstände eintreten, ist Transposafe berechtigt, die gelieferten Waren ohne Mitteilung über eine Pflichtverletzung oder eines rechtlichen Eingriffs zurückzuverlangen. Zu diesem Zweck gewährt der Auftraggeber Transposafe unwiderruflich den Zugang zu dem/den Bereich(en), in dem/denen sich die gelieferten Waren befinden, und im Falle der Nichtgewährung wird der Auftraggeber mit einer sofort fälligen und nicht gerichtlich minderbaren Strafe von 500 € pro Tag belegt.
4. Für den Fall, dass Transposafe die gelieferte Ware tatsächlich zurückgefordert hat, wird die Vereinbarung gemäß den Bestimmungen von Artikel 6.1 gekündigt.
5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Transposafe unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, dass Dritte einen Anspruch auf die von Transposafe gelieferten Waren geltend machen, soweit er (noch) nicht Eigentümer der Waren geworden ist und/ oder wenn sich Umstände ergeben, wie in Artikel 6.1 vorgesehen. Sollte sich später herausstellen, dass der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, so ist eine sofort fällige und nicht gerichtlich milderbare Strafe in Höhe von 15 % zzgl. Mehrwertsteuer des Betrages zu zahlen, der an Transposafe zur Zahlung fällig ist,
mindestens jedoch 250,00 €.

6. KÜNDIGUNG DER VEREINBARUNG
1. Transposafe behält sich das Recht vor, die Vereinbarung(en) mit dem Auftraggeber sofort und ohne gerichtliche Intervention zu kündigen, wenn der Auftraggeber:
a. für bankrott erklärt wird, ein Moratorium oder Insolvenz beantragt oder unter Insolvenzverwaltung gestellt wird,
b. einer (Zahlungs-)Verpflichtung aus der Vereinbarung nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nachkommt,
c. beschließt, sein Geschäft zu liquidieren und/oder aufzugeben,
d. das Recht verliert, über sein Vermögen zu verfügen, oder – falls der Auftraggeber eine natürliche Person ist – unter Vormundschaft gestellt wird oder stirbt.
2. Im Falle einer vorstehend beschriebenen Kündigung sind alle Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber hinsichtlich Schadensersatz, entgangenem Gewinn und/oder Zinsen sofort und in voller Höhe fällig.
3. Der Posten „entgangener Gewinn“ beträgt mindestens 15 % des vereinbarten Preises und mindestens 250,00 € (zzgl. Mehrwertsteuer), sofern nichts anderes nachgewiesen werden kann. Der Posten „entgangene Zinsen“ entspricht den Zinsen in gesetzlicher Höhe.

7. GEFAHRENÜBERGANG
1. Alle Gefahren bei der Beförderung von gelieferten oder zu liefernden Waren gehen zu Lasten des Auftraggebers, einschließlich direkter und indirekter Schäden, auch wenn die Waren frachtfrei an den Auftraggeber geliefert werden.
2. Ungeachtet der Bestimmungen des vorherigen Artikels geht die Gefahr für die von Transposafe gelieferten Waren zum Zeitpunkt der Zustellung auf den Auftraggeber über.

8. GEWÄHRLEISTUNG
1. Transposafe gewährleistet für sämtliche Originalwaren (keine Ersatzware) über einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten ab dem Datum, an dem die Waren von Transposafe geliefert wurden, Freiheit von Verarbeitungs- und Materialfehlern („eingeschränkte Gewährleistung“).
2. Die eingeschränkte Gewährleistung gilt nicht, wenn (A) der Mangel infolge einer Verwendung oder Handhabung der Ware entsteht, die nicht der Art und Weise, den Umständen oder Zwecken entspricht, die von Transposafe genehmigt oder angewiesen sind, oder (B) die Ware falsch oder missbräuchlich verwendet oder es Beweise für Manipulationen, Fehlbedienungen, Änderungen, Fahrlässigkeit, Unfallschäden, Modifikationen oder Reparaturen ohne die Zustimmung von Transposafe gibt. Darüber hinaus sind Gewährleistungsansprüche bei natürlicher Abnutzung ausgeschlossen.
3. Die oben beschriebene eingeschränkte Gewährleistung ersetzt alle anderen ausdrücklichen oder stillschweigenden, mündlichen oder schriftlichen Gewährleistungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf stillschweigende Garantien von Marktgängigkeit, Eignung für einen bestimmten Zweck und Eigentumstitel. Die eingeschränkte Gewährleistung ersetzt jede andere Haftung oder Verpflichtung von Transposafe für Verluste, Ausgaben, Unannehmlichkeiten oder Schäden (ob spezielle, indirekte, sekundäre oder Folgeschäden), die sich aus dem Eigentum oder der Verwendung
der Waren ergeben. Die Reparatur, der Austausch oder die Gutschrift, abzüglich angemessener Abnutzung und Wertminderung (nach Wahl von Transposafe) nach Rückgabe der Ware, ist das einzige Rechtsmittel des Auftraggebers für solche Verluste, Ausgaben, Unannehmlichkeiten oder Schäden. Der Auftraggeber erkennt an, dass der Kaufpreis so ausgehandelt wurde, dass er dieser Risikoübernahme Rechnung trägt, und verzichtet auf alle Rechte, die ihm anderweitig im Zusammenhang mit den in diesem Absatz genannten Angelegenheiten zustehen könnten. Transposafe haftet nicht für die vom Auftraggeber für die gelieferten Waren gewählte Farbe, Form, das Format, Material usw. und garantiert nicht, dass die gelieferten Waren und Materialien für den
vom Auftraggeber beabsichtigten Zweck geeignet sind, es sei denn, der Auftraggeber hat Transposafe im Voraus über seine Absichten ausdrücklich informiert und in der Zwischenzeit keine Änderungen vorgenommen.
4. Transposafe haftet nicht für branchenübliche Abweichungen in Bezug auf Farbe, Größe, Gewicht, Dicke und andere Spezifikationen.

9. HAFTUNG
1. Transposafe ist in keiner Weise verpflichtet, Schäden zu ersetzen, die direkt oder indirekt durch Mängel an den gelieferten Produkten entstehen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
2. Transposafe ist in keiner Weise zu einer Entschädigung für Handelsverluste (Geschäftsunterbrechung, Einkommensverluste usw.) verpflichtet, aus welchem Grund auch immer diese entstehen, einschließlich Verzögerungen bei den Produktlieferzeiten.
3. Der Auftraggeber stellt Transposafe und seine Mitarbeiter von Ansprüchen Dritter in Bezug auf Schäden frei, die durch die Verwendung der von Transposafe gelieferten Produkte verursacht werden.
4. Die gesamte Haftung von Transposafe aus der mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vereinbarung ist in jedem Fall auf den vereinbarten Rechnungsbetrag, ohne Mehrwertsteuer, beschränkt.

10. ZAHLUNG
1. Alle Zahlungen sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum entweder in bar oder auf ein von Transposafe zu benennendes Bank- oder Girokonto zu leisten
2. Eine Verrechnung von Schulden mit den Zahlungen ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber darf die Zahlung aus keinem Grund aussetzen.
3. Für den Fall, dass Transposafe die Zahlung des Rechnungsbetrages nicht innerhalb der 30-tägigen Frist vom Auftraggeber erhält, sind für den Zeitraum, in dem sich der Auftraggeber in Verzug befindet, Zinsen auf den Betrag in Höhe der gesetzlichen Zinsen zu zahlen, mindestens jedoch 1 % pro Monat, wobei in ganzen Monaten gerechnet wird. Für den Fall, dass die Zahlung einer Rechnung nicht innerhalb der 30-tägigen-Frist nach Rechnungsdatum eingegangen ist, und für den Fall, dass Transposafe danach gerichtliche Maßnahmen ergreift, um die Zahlung vom Auftraggeber einzuziehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für Transposafe anfallenden (außergerichtlichen) Inkassokosten unverzüglich und ohne gerichtliche Minderung zu zahlen. Diese Kosten werden auf den höheren Betrag aus (i) dem gesetzlich zulässigen Höchstbetrag und (ii) 15 % der zu zahlenden Hauptsumme (oder eines Teils davon) festgesetzt, betragen
jedoch mindestens 120,00 €, unbeschadet etwaiger Verfahrenskosten, die der Auftraggeber aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung schuldet.
4. Alle Zahlungen vom oder im Namen des Auftraggebers werden zunächst auf die geschuldeten Kosten und anschließend auf die Hauptsumme angerechnet.
5. Für den Fall, dass der Auftraggeber eine Teillieferung oder Lieferphase nicht bezahlt, ist Transposafe berechtigt, andere Aufträge auszusetzen, die während des Zeitraums, in dem der Auftraggeber eine fällige (Teil-)Rechnung nicht bezahlt hat, noch nicht ausgeführt wurden, unbeschadet des Rechts von Transposafe, die Bestellung(en) nach Verzug endgültig zu stornieren und die Zahlung für alle von Transposafe bis zu diesem Zeitpunkt gelieferten Waren zu verlangen. In diesem Fall hat Transposafe auch Anspruch auf Schadensrsatz gemäß Artikel 6.

11. HÖHERE GEWALT
1. Unter höherer Gewalt versteht man eine Situation, in der Transposafe aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage ist, den Auftrag gemäß den getroffenen Vereinbarungen auszuführen. Dazu zählen beispielsweise ungewöhnlich hoher Krankenstand, Streiks, Sitzblockaden, Aussperrungen, Feuer, technische Störungen im Unternehmen, Verkehrsbehinderungen oder Transportprobleme, Rohstoff-, Materialknappheit, Ausfälle von Lieferanten, aus welchem Grund auch immer, Mobilmachung, Belagerungszustand, Unruhen oder Aufstände, Import- oder
Exporthindernisse und andere staatliche Maßnahmen oder Vorschriften sowie alle anderen Umstände, auf die Transposafe keinen vernünftigen Einfluss nehmen kann.
2. Im Falle höherer Gewalt ist Transposafe ohne gerichtliche Intervention berechtigt, entweder die Einhaltung der Vereinbarung auszusetzen, solange die Situation der höheren Gewalt andauert, oder die Vereinbarung zu kündigen, ohne dass Transposafe verpflichtet ist, dem Auftraggeber irgendeine Form von Schadensersatz zu leisten. Transposafe ist berechtigt, die vor diesem Zeitpunkt gelieferte Ware anteilig in Rechnung zu stellen.
3. Im Falle einer Aussetzung der Ausführung einer Bestellung um mehr als 60 Werktage ist der Auftraggeber auch berechtigt, die Vereinbarung zu kündigen, nachdem er Transposafe schriftlich eine letzte angemessene Frist gesetzt hat.
4. Im Falle einer Kündigung wie oben beschrieben ist Transposafe berechtigt, die Zahlung für alles, was bis zu diesem Zeitpunkt geliefert bzw. ausgeführt wurde, zu verlangen, und Transposafe ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber irgendeine Form von Schadensersatz oder Strafe zu zahlen.

12. REKLAMATIONEN
1. Reklamationen sind Transposafe innerhalb von drei Werktagen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen.
2. Reklamationen müssen bei Transposafe innerhalb von fünf Werktagen nach Versand per Einschreiben eingehen.
3. Nach Ablauf der vorgenannten Fristen gelten die gelieferten Waren oder Rechnungen als vom Auftraggeber abgenommen. Nach diesem Zeitpunkt akzeptiert Transposafe keine Reklamationen/Beschwerden mehr.

13. STORNIERUNG
1. Für den Fall, dass der Auftraggeber eine Bestellung ganz oder teilweise storniert, ist Transposafe berechtigt, Stornierungskosten in Höhe von mindestens 250,00 € zu berechnen, die sich nach dem Nettokaufpreis und nach dem folgenden Zeitplan berechnen:
a. bis 31 Tage vor dem vereinbarten Liefertermin: ein Prozentsatz von 30 %,
b. 30 Tage oder weniger vor dem vereinbarten Liefertermin: 40 %.
2. Einer Stornierungsanfrage der gesamten Bestellung oder eines Teils einer Bestellung kann nicht entsprochen werden, wenn die Teillieferung der Bestellung bereits erfolgt ist.
3. Die Stornierung muss schriftlich und per Einschreiben erfolgen. Das Datum des Eingangs der Mitteilung ist das Datum der Stornierung.
4. Transposafe behält sich das Recht vor, eine Bearbeitungsgebühr von 15 % auf alle Waren zu erheben, die zur Gutschrift zurückgegeben werden.

14. URHEBERRECHT/VERTRAULICHKEIT/ÜBERTRAGBARKEIT
1. Transposafe behält sich alle gewerblichen und geistigen Eigentumsrechte an den gelieferten Materialien sowie an Erfindungen, Zeichnungen, Modellen und Urheberrechten vor, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2. Transposafe stellt den Auftraggeber von allen Klagen Dritter frei, die auf der Behauptung beruhen, dass die von Transposafe entwickelten Produkte ein bestehendes Urheberrecht verletzen.
3. Dem Auftraggeber ist es untersagt, die von Transposafe gelieferten Produkte ohne ausdrückliche Genehmigung von Transposafe zu kopieren, zu verändern oder zu reproduzieren. Im Falle einer Pflichtverletzung durch den Auftraggeber wird der Auftraggeber mit einer sofort fälligen und nicht gerichtlich minderbaren Strafe in Höhe von 10.000 € pro Verstoß belegt, unbeschadet des Rechts von Transposafe, alle noch gültigen Bestellungen zu stornieren und Schadensersatz/entgangenen Gewinn gemäß Artikel 6 zu verlangen.
4. Transposafe ergreift Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle vom Auftraggeber an Transposafe übermittelten Informationen ausschließlich und einzig für die Ausführung der Bestellung verwendet werden. Transposafe darf diese Informationen ohne schriftliche Genehmigung des Auftraggebers nicht an Dritte weitergeben.
5. Transposafe wird angemessene Hinweise des Auftraggebers hinsichtlich der Wahrung der Vertraulichkeit berücksichtigen.
6. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, seine Rechte und/oder Pflichten aus der mit Transposafe geschlossenen Vereinbarung zu übertragen. Die Übertragung von Rechten und/oder Pflichten ist nur zulässig, wenn der Auftraggeber Transposafe darüber informiert und eine entsprechende ausdrückliche schriftliche Genehmigung von Transposafe erhalten hat.

15. VERTRAULICHKEIT
1. Im Sinne dieser Vereinbarung sind „vertrauliche Informationen“ alle Informationen, die (A) als vertraulich gekennzeichnet wurden, (B) zum Zeitpunkt der Offenlegung entweder mündlich oder schriftlich als vertraulich bezeichnet wurden oder (C) bei vernünftiger Betrachtung unter ähnlichen Umständen aufgrund ihres Charakters und ihres Wesens als vertraulich gelten würden. In keinem Fall ersetzt dieser Abschnitt die zwischen den Parteien vor oder nach dieser Vereinbarung getroffenen Geheimhaltungsvereinbarungen. Für den Fall, dass dieser Artikel im Widerspruch zu einer Geheimhaltungsvereinbarung steht, die derzeit oder später zwischen den Parteien in Kraft ist, hat besagte Geheimhaltungsvereinbarung Vorrang.
2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass: (A) die empfangende Partei vertrauliche Informationen ausschließlich im Sinne dieser Vereinbarung verwenden darf, (B) die empfangende Partei alle ihre Mitarbeiter, Beauftragten und Vertreter, die Zugang zu den vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei haben, anweisen und auffordern wird, für die Geheimhaltung der vertraulichen Informationen zu sorgen, (C) die empfangende Partei mindestens die gleiche Sorgfalt anwendet, die sie anwenden würde, um ihre eigenen vertraulichen Informationen zu schützen, aber nicht weniger als die gebotene Sorgfalt, um die Geheimhaltung der vertraulichen Informationen zu gewährleisten, und (D) die empfangende Partei die vertraulichen Informationen nur auf Basis von Notwendigkeit an Mitarbeiter, Beauftragte oder Vertreter (zusammen „Vertreter“) weitergeben darf.
3. Informationen, (A) die die empfangende Partei vor dieser Vereinbarung besaß, (B) die später öffentlich zugänglich werden, ohne dass die empfangende Partei eine Verpflichtung gegenüber der offenlegenden Partei verletzt, (C) die der empfangenden Partei von einem Dritten, der das Recht hat, diese Informationen offenzulegen, offengelegt werden, oder (D) für die die empfangende Partei nachweisen kann, dass sie sie eigenständig entwickelt hat, ohne sich auf vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei zu verlassen, gelten nicht als vertrauliche Informationen.
4. Die empfangende Partei kann vertrauliche Informationen offenlegen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Die empfangende Partei muss jedoch die offenlegende Partei unverzüglich benachrichtigen, damit die offenlegende Partei in angemessener Weise Gelegenheit erhält, dieser Offenlegung zu widersprechen.
5. Auf schriftliche Aufforderung der offenlegenden Partei hin wird die empfangende Partei unverzüglich alle vertraulichen Informationen an die offenlegende Partei zurückgeben oder nach Wahl der offenlegenden Partei vernichten. Vernichtet die empfangende Partei die vertraulichen Informationen, wird sie schriftlich bestätigen, dass sie dies getan hat, und diese Bestätigung unverzüglich an die offenlegende Partei übermitteln.

16. DATENSCHUTZ
1. Jede Partei ist verpflichtet, ihre jeweiligen Verpflichtungen aus den einschlägigen Datenschutzgesetzen einzuhalten, insbesondere in Bezug auf personenbezogene Daten (im Sinne des geltenden Rechts), die von ihr im Rahmen der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung verarbeitet werden.
2. Unbeschadet der Allgemeingültigkeit von 16.1 muss der Auftraggeber ausreichende technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um eine unbefugte oder rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten zu verhindern und um Verlust, Vernichtung oder unbefugte Weitergabe personenbezogener Daten zu verhindern.

17. ETHIKRICHTLINIE
Transposafe verfügt über einen globalen Verhaltenskodex (die „Richtlinie“), der das Verhalten der Mitarbeiter und die Beziehungen zwischen den Mitarbeitern von Transposafe und seinen Kunden und Lieferanten regelt. Die Richtlinie kann unter www.bradycorp.com, unter der Registerkarte „Investoren“, im Abschnitt „Corporate Governance“, unter dem Link „Ethikrichtlinie“ eingesehen werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Richtlinie einzuhalten. Wenn der Auftraggeber der Ansicht ist, dass das Verhalten eines Mitarbeiters von Transposafe gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstößt, muss er den Verstoß unter Verwendung der vertraulichen Webseite (www.bradyethics.com), Telefon- oder Faxleitung entsprechend der Beschreibung auf Seite 5 der Richtlinie melden.

18. COMPLIANCE
Sowohl Auftraggeber als auch Transposafe stimmen hiermit zu und bestätigen, dass sie weder selbst noch einer ihrer Direktoren, leitenden Angestellten, Beauftragten, verbundenen Unternehmen oder Mitarbeiter (i) Gelder für rechtswidrige Beiträge, Geschenke, Bewirtung oder andere rechtswidrige Ausgaben im Zusammenhang mit politischen Aktivitäten verwenden werden, (ii) eine unrechtmäßige Zahlung oder ein unrechtmäßiges Angebot leisten oder etwas von Wert für ausländische oder inländische Regierungsbeamte oder -mitarbeiter oder für ausländische oder inländische politische Parteien oder Kampagnen bereitstellen, (iii) eine sonstige unrechtmäßige Zahlung zu leisten oder (iv) gegen geltende Ausfuhrkontroll-, Geldwäsche- oder Antiterrorgesetze oder -vorschriften der Europäischen Union oder einer anderen Gerichtsbarkeit verstoßen. Auch wird keiner von ihnen anderweitig Maßnahmen ergreifen, die dazu führen würden, dass eine der Parteien gegen Gesetze verstößt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den U.S. Foreign Corrupt Practices Act, den United Kingdom Bribery Act von 2010 oder Gesetze, Vorschriften, Kodizes oder nationale Übereinkommen oder damit zusammenhängende internationale Übereinkommen über die Bestechung ausländischer oder inländischer Amtsträger. Der Käufer wird den U.S. Foreign Corrupt Practices Act, den United Kingdom Bribery Act von 2010 und andere anwendbare AntiKorruptionsgesetze einhalten und seine Mitarbeiter und Vertreter zur Einhaltung dieser veranlassen.

19. STREITIGKEITEN
1. Auf alle mit Transposafe abgeschlossenen Verträge ist niederländisches Recht anwendbar.
2. Alle Streitigkeiten zwischen Transposafe und dem Auftraggeber, die sich aus Vereinbarungen ergeben, werden ausschließlich von dem zuständigen Gericht am Niederlassungsort von Transposafe entschieden, es sei denn, Transposafe möchte die Streitigkeit vor das zuständige Gericht am Wohnsitz oder an den Niederlassungsort des Auftraggebers bringen.
3. Für die Erläuterung internationaler Handelsbedingungen gilt die neueste Version der „Incoterms“, zusammengestellt von der Internationalen Handelskammer (I.C.C.C.) in Paris.

20. VORRANG DER NIEDERLÄNDISCHEN SPRACHVERSION
Die niederländische Sprachversion dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist verbindlich und hat Vorrang vor jeder Übersetzung."